Uhrzeiten und Parken

Parken deluxe in der längsten Tiefgarage Europas

Das Schokoladenmuseum Köln liegt mitten im Rhein – auf einer Halbinsel, zwischen Deutzer- und Severinsbrücke an der Spitze des modernen Rheinauhafens.
Zu Ihrem Event gelangen Sie über die historische Drehbrücke, direkt neben dem ehrwürdigen Malakoffturm, dem Sitz der ehemaligen Hafenaufsicht.

Anfangszeiten

  • Bel Etage: ab 12 Uhr
  • Panorama-Restaurant: ab 19 Uhr

Der Beginn Ihres Events im Panorama-Restaurant oder in der Schokoladenfabrik richtet sich nach den Schließzeiten des Museums.

Bereits ab 18 Uhr ist aber ein einstündiger Empfang mit Getränken bzw. Fingerfood am Schokoladenbrunnen oder auf der Rheinterrasse -je nach Wetterlage- möglich.

Veranstaltungen in der Bel Etage können schon vor 18 Uhr beginnen, da sie nicht innerhalb der Ausstellungsräume des Museums liegt.

Parken

Die längste Tiefgarage Europas “Rheinauhafen” befindet sich direkt unter dem Rheinauhafen und reicht genau bis unter das Schokoladenmuseum. Von der Rheinufer Straße gibt es drei Einfahrten. Achten Sie bitte auf die Beschilderung. In der Tiefgarage ist das Schokoladenmuseum ausgeschildert. Fahren Sie am besten bis ganz hinten durch zum “roten Bereich”, von hier kommen Sie auf dem schnellsten Wege zum Museum.

Barrierefreiheit

Alle Veranstaltungsräume (abgesehen von der Trauempore) einschließlich der WC`s sind barrierefrei zu erreichen.

Generelles und Ausstattung

Was Sie für Ihr Event noch wissen sollten

Hier beantworten wir Ihnen gerne ein paar häufig gestellte Fragen und geben Ihnen einige Grundinformationen, die für Ihre Planung in unserer Eventlocation und Hochzeitslocation Köln wichtig sein können.

Mietumfang

In den genannten Mietpreisen sind folgende Leistungen enthalten:

  • ein Eventleiter des Schokoladenmuseums
  • Bereitstellung des vorhandenen Mobiliars
  • je eine Theke in der Bel Etage oder im Grand Café
  • die Endreinigung der Veranstaltungslocation
  • Verbrauchsnebenkosten

Mietdauer

Der pauschale Mietpreis unserer Räume gilt für eine Nutzungsdauer von 7 Stunden. Jede weitere Stunde berechnen wir mit 250,- Euro netto pro angefange Stunde. Unsere Räume können längstens bis 3 Uhr morgens genutzt werden. Für Getränkebestellungen nach diesen ersten 7 Stunden kann eine Verlängerung der Pauschale gebucht werden oder sie werden dann einzeln nach Verbrauch abgerechnet.

Gästezahl

Bitte teilen sie uns die verbindliche Personenzahl bis spätestens acht Werktage vor der Veranstaltung mit. Spätere Reduzierungen können bei der Abrechnung leider nicht mehr berücksichtigt werden.

Mindestumsatz

Bitte beachten Sie, dass der gastronomische Mindestumsatz für die Nutzung der Räumlichkeiten an Freitag- und Samstagabenden 7.000 € netto in der Bel Etage und 9.000 € netto im Restaurant oder in der Schokofabrik beträgt.

Kinder

Kinder bis zum Alter von 6 Jahren sind bei uns frei. Für Kinder bis 12 Jahre berechnen wir 50% der genannten Buffet- und Menüpreise.


In unserer Eventlocation in Köln am Rhein halten wir einen großen Bestand an Einrichtungsgegenständen für Sie bereit. Sollten Sie zusätzlich zu dem unten aufgeführten Inventar noch weitere Möbel oder Gegenstände benötigen, so stellen wir gerne den Kontakt mit entsprechenden Mietagenturen für Sie her.

Tische

Bel Etage

  • 8 runde Banketttische (Ø 150 cm) für 6 - 8 Personen und
  • 3 runde Banketttische (Ø 180 cm) für 8 - 10 Personen

Restaurant

  • bis zu 48 eckige Tische (83 x 83cm) für 4 Personen

Allgemein

  • 250 Bankettstühle
  • 15 Stehtische

Technische Ausstattung

Unsere Räumlichkeiten verfügen über genügend Steckdosen.
Folgende Starkstromanschlüsse sind vorhanden:

  • Bel Etage 16 / 32 A
  • Restaurant 16/ 32 / 64 A

Klavier

In der Bel Etage steht für Sie ein Klavier bereit, das wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen.

  • Bereitstellungskosten € 80,00
  • Klavierstimmer € 120,00

Bei weiteren Fragen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

AGB

Alles was recht ist

Wenn Sie in unserer Eventlocation und Hochzeitslocation Köln ein Event durchführen, gelten die folgenden Regeln. Bitte nehmen Sie sich einen Moment Zeit, diese zu lesen!

Allgemeine Vertragsbedingungen für Veranstaltungen im Kölner Schokoladenmuseum
Vermieter:

Schokoladenmuseum Gastronomie GmbH, Am Schokoladenmuseum 1a, 50678 Köln

§ 1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Schokoladenmuseum Gastronomie GmbH (Am Schokoladenmuseum 1a, 50678 Köln), nachfolgend „Vermieter“, und dem Mieter über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen im Schokoladenmuseum zur Durchführung von Veranstaltungen aller Art sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Vermieters.
Geschäftsbedingungen des Mieters finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 2 Mietgegenstand, Mietumfang
  1. Dem Mieter steht das in dem gemieteten Veranstaltungsraum vorhandene Mobiliar zur Verfügung. Die jeweilige Ausstattung ist im Internet unter www.schokoladenmuseum-event.de (Rubrik „Infos“ / „Generelles“) einsehbar.
  2. Die Raummiete ist keine Ganztagesmiete, sondern bezieht sich auf die geplante Veranstaltungsdauer.
  3. Der Veranstaltungsraum darf für eine Dauer von 7 Stunden genutzt werden. Eine Verlängerung dieser Nutzungszeit muss im Vorfeld vereinbart werde. Jede Verlängerungsstunde wird mit zusätzlichen 250,- Euro netto zzgl. MwSt. zur pauschalen Miete hinzu berechnet. Die Nutzungsmöglichkeit des Veranstaltungsraumes endet grundsätzlich spätestens um 3 Uhr morgens.
  4. Vom Mieter mitgebrachte Gegenstände (z.B. Musikanlagen) müssen bis spätestens 9:00 Uhr des nächsten Morgens aus den Räumen des Schokoladenmuseums abgeholt werden.
  5. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unaufgefordert bei Einholung eines Angebots darüber aufzuklären, wenn die geplante Veranstaltung einen politischen Charakter hat oder wenn die geplante Veranstaltung auf sonstige Weise geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Schokoladenmuseums in der Öffentlichkeit zu gefährden. Der Vermieter behält sich vor, in einem solchen Fall den Vertragsschluss zu verweigern.
  6. Der Vermieter besitzt während einer Veranstaltung das Hausrecht im Schokoladenmuseum. Der Veranstaltungsleiter des Vermieters übt dieses Hausrecht gegenüber jedermann aus. Bei Gefährdung der Einrichtung des Schokoladenmuseums oder der Sicherheit der anwesenden Personen, kann er, nach erfolgloser mündlicher Ermahnung gegenüber dem Mieter, ein Hausverbot gegenüber dem Verursacher aussprechen oder die Veranstaltung auflösen. Sollte der Mieter nicht anwesend sein und auch keine Vertretung zuvor benannt haben, kann der Veranstaltungsleiter die Veranstaltung jederzeit auflösen. Der Veranstaltungsleiter kann den Alkoholausschank ganz oder teilweise aussetzen, wenn Gäste erkennbar stark alkoholisiert sind und daher nicht mehr souverän handeln. Die Einschätzung der Situation und die Entscheidung über die oben genannten Maßnahmen liegen zu jeder Zeit im Ermessen des Veranstaltungsleiters.
§ 3 Miete und Bewirtung
  1. Die Buchung eines Veranstaltungsraumes verpflichtet den Mieter zur Inanspruchnahme der Hausgastronomie des Schokoladenmuseums. Die gastronomischen Angebote sind im Internet unter www.schokoladenmuseum-event.de einsehbar. Spätestens sechs bis vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin werden die Bewirtungsdetails, insbesondere die Auswahl der Speisen, Getränke und deren Preise gemeinsam festgelegt. Der Mieter erhält hierüber eine verbindliche Auftragsbestätigung, in der u. a. der für die gebuchte Personenanzahl vorläufige Endpreis ausgewiesen wird. Saisonale Schwankungen bei Lebensmittelpreisen können auftreten und dadurch auch unsere Preise bis zu diesem Zeitpunkt beeinflussen.
  2. Die Speisen- und Getränkepreise sind für Veranstaltungen mit mindestens 35 Personen kalkuliert. Bei weniger Teilnehmern werden die Personalkosten gesondert berechnet.
  3. Aus hygienerechtlichen Gründen ist es nicht gestattet, die nicht verzehrten Speisen mitzunehmen. Hintergrund hierfür ist die EU-Hygieneverordnung, nach der die Kühlkette für kühlbedürftige Lebensmittel an keiner Stelle unterbrochen werden darf. Eine ausreichende Kühlung der Lebensmittel ist bei einer Buffetausgabe nur für den Zeitraum der Ausgabe gewährleistet. Bei Unterbrechung der Kühlkette kann ein Gesundheitsrisiko bestehen.
  4. Der gastronomische Mindestumsatz für die Nutzung der Räumlichkeiten an Freitag- und Samstagabenden beträgt 7.000 € netto in der Bel Etage und 9.000 € netto im Restaurant oder in der Schokofabrik. Wird dieser Mindestumsatz nicht erzielt, stellen wir den bestehenden Differenzbetrag in Rechnung. Zur Errechnung des gastronomischen Mindestumsatzes werden von uns ausschließlich Speisen und Getränke berücksichtigt.
  5. Tätigkeiten außerhalb der reinen gastronomischen Bewirtung (zum Beispiel Waren- bzw. Materialannahmen, Dekorationen, Einlagerungen und Tischplanerstellung) werden zusätzlich berechnet.
  6. Bei Getränke-Abrechnung nach Verbrauch erhält der Mieter jederzeit die Möglichkeit, den Getränkeverzehr in Form des geführten Verzehrzettels, sowie leerer Flaschen und Fässer an der Getränketheke einzusehen und am Ende zu fotografieren.
  7. Der Mieter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Vermieter. Der Vermieter kann die Zustimmung von der Berechnung eines Beitrags zur Deckung der Gemeinkosten abhängig machen.
§ 4 Technische Einrichtungen und Anschlüsse, behördliche Erlaubnisse
  1. Die Verwendung eigener elektrischer Anlagen des Mieters und Nutzung des Stromnetzes vom Vermieter bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Diese kann von der kostenpflichtigen Beistellung eines eigenen Technikers abhängig gemacht werden. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Vermieters gehen zulasten des Mieters, soweit der Vermieter dies nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der Vermieter pauschal erfassen und berechnen.
  2. Störungen an vom Vermieter zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen dürfen nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Vermieter diese Störungen nicht zu vertreten hat.
  3. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Mieter rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlich Auflagen und sonstiger Vorschriften.
§ 5 Zahlungsmodalitäten, Zurückbehaltungsrecht
  1. Mit der Buchungsbestätigung erhält der Mieter eine Mietrechnung, die er innerhalb von 10 Tagen auf das Konto des Vermieters zu zahlen hat.
  2. Nach der Veranstaltung erteilt der Vermieter dem Mieter eine Abrechnung der gastronomischen Leistung, in der die Speisen, Getränkepauschale bzw. Einzelgetränke und evtl. Zusatzleistungen abgerechnet werden.
  3. Der Vermieter behält sich das Recht vor, einen Abschlag auf den zu erwartenden gastronomischen Verzehr in Höhe von bis zu 100% zu berechnen. Dies gilt besonders bei einer hohen Gästezahl, einer ausländischen Rechnungsadresse des Mieters oder Zahlungsverzögerungen im Vorfeld der Veranstaltung.
  4. Zahlt der Mieter die Miete oder den Abschlag nicht rechtzeitig, hat der Vermieter einseitig das Recht, das Mietverhältnis zu kündigen.
§ 6 Rücktritt des Mieters (Stornierung) oder Reduzierung der angemeldeten Personenzahl
  1. Storniert der Mieter die Veranstaltung bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn, fällt keine Entschädigung für den ausgefallenen Gastronomieumsatz an. Die Zahlungspflicht der Raummiete bleibt jedoch bestehen.
  2. Storniert der Mieter die Veranstaltung bis 8 Tage vor dem Veranstaltungstermin, sind vom Mieter die Raummiete vollständig und pro angemeldeter Person eine Entschädigung von 30,00 € netto = 35,70 € brutto zu zahlen. Bei Veranstaltungen mit über 199 angemeldeten Personen endet diese Frist bereits 14 Tage vor Veranstaltungstermin.
  3. Storniert der Mieter weniger als 8 Tage vor dem Veranstaltungstermin, sind die Raummiete und die vereinbarten Bewirtungsleistungen in Höhe des vorläufigen Endpreises gemäß Auftragsbestätigung vollständig zu zahlen.
  4. Wird eine Reduzierung der angemeldeten Personenzahl bis spätestens 8 Tage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt, werden bei einer Unterschreitung um bis zu 10 % für die nicht erschienen Personen keine Bewirtungskosten berechnet. Bei einer Unterschreitung um mehr als 10 %, ist für die weiteren nicht erschienen Personen jeweils eine Entschädigung von 20,00 € netto = 23,80 € brutto zu zahlen. Ab einer Reduzierung um mehr als 25% der ursprünglich angemeldeten Personenzahl, erhöht sich diese Entschädigung auf 30,00 € netto = 35,70 € brutto für jede weitere Person. Bei Veranstaltungen mit über 199 angemeldeten Personen endet diese Frist bereits 14 Tage vor Veranstaltungstermin.
  5. Eine weniger als 8 Tage vor der Veranstaltung gemeldete Personenzahlreduzierung kann nicht mehr berücksichtigt werden; es ist der volle aus der Auftragsbestätigung ersichtliche vorläufige Endpreis zu zahlen.
  6. Der Vermieter bemüht sich, den Schaden gering zu halten. In allen vorgenannten Fällen bleibt dem Mieter der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter ein die Entschädigung unterschreitender Schaden entstanden ist.
§ 7 Rücktritt des Vermieters
  1. Der Vermieter ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere in Fällen höherer Gewalt oder bei anderen vom Vermieter nicht zu vertretenden Umständen, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen.
  2. Weiterhin gilt dies für eine Veranstaltung, welche unter irreführenden oder falschen Angaben oder Verschweigen vertragswesentlicher Tatsachen gebucht wird. Vertragswesentlich können die Identität des Mieters, seine Zahlungsfähigkeit oder der Zweck der Veranstaltung sein.
  3. Der Vermieter ist außerdem zum Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund berechtigt, wenn er begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Schokoladenmuseums in der Öffentlichkeit gefährden kann. Dies gilt insbesondere für gesellschaftliche, religiöse oder politische Positionen, welche mit dem Leitbild oder den gesellschaftlichen Positionen des Schokoladenmuseums nicht übereinstimmen.
  4. Des Weiteren kann der Vermieter aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten, wenn der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist, oder der Mieter gegen seine Informationspflicht gemäß § 2 Ziffer 5 verstoßen hat.
§ 8 Ansprüche bei Mängeln und Haftung
  1. Beanstandungen/Mängelrügen müssen unmittelbar und rechtzeitig auf der Veranstaltung dem Vermieter bzw. dessen Bevollmächtigten mitgeteilt werden, um dem Vermieter die Möglichkeit der Nachbesserung zu geben.
  2. Der Mieter haftet für alle Schäden, die er selbst, seine Erfüllungsgehilfen, Gäste oder Dritte schuldhaft verursachen. Haftet der Mieter hiernach, hat er den Vermieter von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Diese Haftung des Mieters bezieht sich auch auf erhöhte Reinigungskosten durch eine grobe Verschmutzung der genutzten Räume (bspw. durch Konfetti) und auf Einsatzkosten der Feuerwehr ausgelöst durch Nutzung von Nebelmaschinen, offenem Feuer, Feuerwerkskörper etc.. Der Mieter ist verpflichtet, jeden von ihm verursachten Schaden am Mietgegenstand dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
  3. Der Vermieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. Von diesem Haftungsausschluss unberührt bleibt die Haftung für schuldhaft herbeigeführte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Eingebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände, befinden sich auf Gefahr des Mieters in den Veranstaltungsräumen. Der Vermieter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters.
  5. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial und sonstige vom Mieter eingebrachte Gegenstände haben den brandschutztechnischen Anforderungen und sonstigen behördlichen Vorschriften zu entsprechen. Der Vermieter ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der Vermieter berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Mieters zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Vermieter abzustimmen.
§ 9 Schriftform, Teilunwirksamkeit, Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Mündliche Abreden sind bis zur schriftlichen Bestätigung unverbindlich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Abänderung dieser Schriftformvereinbarung kann ebenfalls nur schriftlich erfolgen.
  2. Im Falle der (Teil-) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags insgesamt hiervon unberührt.
  3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist Köln.
  4. Gerichtsstand für beide Seiten ist Köln.

Stand: September 2023

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